für:

S-2592933.1
Transformatorenstation Kurt Metzlerstrasse
- Neubau einer TS auf Parzelle 2584 in der Gemeinde St. Margrethen
Koordinaten: 2763356 / 1258888

L-0158149.3
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Kurt Metzlerstrasse und Nebengraben
- Bestehende MS-Kabelleitung in die neue TS Kurt Metzlerstrasse einführen
Koordinaten: von 2763355 / 1258887 bis 2763649 / 1258869
 

L-2592939.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Raststätte A1 und Kurt Metzlerstrasse
- Bestehende MS-Kabelleitung in die neue TS Kurt Metzlerstrasse einführen
Koordinaten: von 2763355 / 1125888 bis 2763219 / 1258915
 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

EVU-Beratung AG
Rietlistrasse 5
9403 Goldach SG
 

im Namen von

Technische Betriebe St. Margrethen
Hauptstrasse 117
9430 St. Margrethen SG

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen zum Projekt liegen vom 13. Januar 2026 bis zum 11. Februar 2026 bei der Gemeinde St. Margrethen, Hauptstrasse 117, 9430 St. Margrethen, öffentlich auf.
Die Akteneinsicht ist während der Auflagefrist bei der Bauverwaltung der Gemeinde St. Margrethen (2. Stock) möglich.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/6552/cfa7608e9a online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf